Einbeziehungssatzung "Am Lochgraben" im Ortsteil Biberach
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Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuchs;
Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 BauGB
„Am Lochgraben“
OT Biberach - der Gemeinde Roggenburg
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Der Gemeinderat der Gemeinde Roggenburg hat in der Sitzung am 09.12.2025 beschlossen, für die Grundstücke Fl.Nrn. 116 und 117, Gemarkung Biberach, jeweils Teilfläche, die Einbeziehungssatzung “Am Lochgraben“ OT Biberach – Gemeinde Roggenburg aufzustellen.
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.02.2026 die Einbeziehungssatzung “Am Lochgraben“ OT Biberach – Gemeinde Roggenburg in der Fassung vom 09.12.2025 mit redaktionellen Änderungen vom 10.02.2026 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Einbeziehungssatzung „Am Lochgraben“ OT Biberach - Gemeinde Roggenburg tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Am Lochgraben“ OT Biberach - Gemeinde Roggenburg mit Begründung und Umweltbericht in der Gemeindeverwaltung Roggenburg, Prälatenhof 2, 89297 Roggenburg, während der allgemeinen Geschäftszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans (hier: der Einbeziehungssatzung) und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Roggenburg, den 18.03.2026
Gemeinde Roggenburg
Mathias Stölzle
Erster Bürgermeister
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