Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd-Ost Schießen"
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Bekanntmachung
Bebauungsplan “Gewerbegebiet Süd-Ost Schießen“
der Gemeinde Roggenburg
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Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 14.09.2021 beschlossen, den vorliegenden Bebauungsplan “Gewerbegebiet Süd-Ost Schießen“, Gemeinde Roggenburg aufzustellen.
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.02.2025 den Bebauungsplan “Gewerbegebiet Süd-Ost Schießen“ Gemeinde Roggenburg mit Begründung und Umweltbericht, in der Fassung vom 12.11.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 11.02.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Bebauungsplan “Gewerbegebiet Süd-Ost Schießen“ Gemeinde Roggenburg tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan “Gewerbegebiet Süd-Ost Schießen“ Gemeinde Roggenburg mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 12.11.2024 mit re-daktionellen Änderungen vom 11.02.2025 in der Gemeindeverwaltung Roggenburg, Prä-latenhof 2, 89297 Roggenburg, während der allgemeinen Geschäftszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans (hier: der Einbeziehungs-satzung) und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fällig-keit des Anspruches herbeigeführt wird.
Roggenburg, den 12.06.2025
Gemeinde Roggenburg