Ausweisung Abt-Lienhardt-Weg als Fahrradstraße
Die Verbindung vom Abt-Lienhardt-Weg entlang dem Klosterweiher bis zur Einmündung in die Weiherstraße wurde kürzlich zur Fahrradstraße ausgewiesen.
Wir möchten nochmals auf die Regeln einer Fahrradstraße hinweisen.
- In einer Fahrradstraße dürfen nur Fahrräder und E-Scooter fahren.
- Zusatzschilder können Kraftfahrzeugverkehr in einer Fahrradstraße zulassen. Im Abt-Lienhardt-Weg wird durch die Zusatzschilder „Anlieger frei“ der Anliegerverkehr zugelassen.
- Es gilt eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
- Auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden.
- Radfahrer dürfen nebeneinander fahren.
- Falls Kraftfahrzeugverkehr mit Zusatzschilder zugelassen ist, dürfen sie den Radverkehr weder behindern noch gefährden. Drängeln ist nicht erlaubt, auch wenn Radfahrer nebeneinander fahren.
- Es gilt für alle Verkehrsteilnehmer rechts vor links.
- Kraftfahrzeugverkehr darf in einer Fahrradstraße parken, falls keine Beschilderung dies verbietet oder einschränkt.
- Fußgänger müssen sofern vorhanden die Gehwege nutzen, ansonsten auf der Fahrbahn am rechten oder linken Fahrbahnrand.