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Übermittlungssperre

Worum geht's?

Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.

Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen. Die Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft umfasst jedoch lediglich den Familiennamen, den Vornamen sowie die Anschrift. Diese Angaben stehen meist auch im Telefonbuch.

Der Weitergabe Ihrer gespeicherten Daten im Melderegister oder Teilen davon können Sie widersprechen und folgende Anträge online stellen:

  • Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG): Sie können ohne weitere Angaben von Gründen den dort aufgeführten Datenübermittlungen jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig.

Folgende Auskunftsarten werden unterschieden: 

  1. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs.1 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG)
  2. Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG)
  3. Alters-und Ehejubiläen (§ 50 Abs.2 i.V.m § 50 Abs 5 BMG)
  4. Adressbuchverlage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m § 50 Abs. 5 BMG)
  5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG)

Was wird benötigt?

Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt, welches Sie für Ihre Unterlagen ausdrucken können. Eine persönliche Vorsprache bei der Gemeinde ist nicht erforderlich.

Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre bzw. Auskunftssperre?

Der Eintrag einer Übermittlungssperre ist kostenlos.

Hier geht es weiter zum Online-Antrag